Allgemeine Geschäftsbedingungen der Boxroom Deutschland GmbH (Stand: 01.12.2021)

I.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Boxroom Deutschland GmbH (folgend Vermieter genannt) und dem jeweiligen Mieter.

II.

1. Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter hat das Recht, das Mietobjekt ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie mit den Regelungen im Mietvertrag zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.

2. Übernahme des Mietgegenstandes zum Vertragsbeginn

a. Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem, und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde. Im Fall einer Mitteilung einer Beschädigung oder Verunreinigung werden Vermieter und Mieter diese gemeinsam protokollieren und das Protokoll ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.

b. Bei Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter vom Vermieter einen Code, der dem Mieter für die Dauer des entsprechenden Mietvertrages den Zutritt zum Gelände und Gebäude des Vermieters ermöglicht. Der Mieter übernimmt das im Mietvertrag näher bezeichnete Mietobjekt durch unverzügliches Anbringen eines eigenen Vorhangschlosses.

c. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich der Mietgegenstand für die vom Mieter beabsichtigte Nutzung eignet. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist einzig Aufgabe und in der Kompetenz des Mieters.

3. Nutzung des Mietobjektes

a. Während der Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses ist es dem Mieter ausschließlich gestattet, dass ihm gegen Entgelt überlassene und im Mietvertrag näher bezeichnete Mietobjekt für Lagerzwecke nach den vertraglichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen.

b. Es dürfen nur Gegenstände in das Mietobjekt eingebracht werden, an denen der Mieter berechtigterweise rechtmäßigen Besitz hat.

c. Der Mieter ist verpflichtet bei der Nutzung des Mietgegenstandes darauf zu achten und die Nutzung so zu gestalten, dass dadurch die Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsrechte andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. Es gilt hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

d. Der Mieter haftet vollumfänglich für von dem durch ihn in das Mietobjekt eingebrachte Gegenstände, insbesondere die von diesen ggf. ausgehenden Auswirkungen und Gefahren für Rechtsgüter anderer, einschließlich des Vermieters. Die Haftung umfasst auch etwaige Folgeschäden.

e. Die Einbringung und Lagerung folgender Gegenstände in das Mietobjekt ist ausdrücklich untersagt und gilt nicht als vertragsgerechte Nutzung des Mietobjekts:

– Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher, Schmuck und Safes samt Inhalt,

– lebende und tote Tiere, gleich welcher Art;

– Lebewesen, egal welcher Art, etwa Pilze, Pflanzen,

– verderbliche Nahrungsmittel und Getränke und sonstige verderbliche Waren,

– leicht entflammbare Materialien und Stoffe, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) Gase,

– Waffen jedweder Art, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe (etwa Feuerwerkskörper, etc.),

– Gegenstände, welche objektiv betrachtet als störend empfundene Gerüche verbreiten können,

– Abfallstoffe, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) Sondermüll jeder Art,

– objektiv als gefährlich anzusehende Stoffe, Materialien und Gegenstände. Als objektiv gefährlich anzusehen gelten hierbei sämtliche Stoffe, Materialen und Gegenstände, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit und/oder aufgrund einer möglichen konkreten Verwendung nicht unerhebliche Schäden an Gegenständen (einschließlich des Mietobjekts) und bei Personen hervorrufen können. Bei Unsicherheit über die Frage der Einstufung hat der Mieter den Vermieter im Vorfeld zu fragen.

– Gegenstände die schwerer als 500 kg sind,

– sowie alle Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz nach den jeweils gültigen nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften nicht allgemein gestattet bzw. verboten ist

und

– Gegenstände, die geeignet sind den Betrieb des Vermieters in dem Anwesen, in dem sich der Mietgegenstand befindet zu stören und/oder dem Mietgegenstand bzw. anderen Mietgegenständen und/oder dritten Personen Schaden, welcher Art auch immer zufügen können.

f. Des Weiteren sind folgende Handlungen ausdrücklich untersagt:

– Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit jedweder Art durch den Mieter im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter,

– Verwendung des Mietobjekts zu Wohnzwecken,

– Verwendung des Mietobjekts als Firmen-/Unternehmenssitz,

– Verwendung des Mietobjekts als Postadresse, gleich ob zu privaten oder beruflichen/ unternehmerischen Zwecken,

– jedwede Handlungen, die geeignet sind den Versicherungsschutz des Vermieters aus dessen Versicherungsvertrag zu gefährden (etwa Lagerung brennbarer Stoffe, etc.),

– Jedwede Nutzung des Mietgegenstandes zu anderen als den vertraglich bestimmten Zwecken,

– Jedwede Vornahme einer baulichen oder anderweitigen Veränderung des Mietgegenstandes,

– Jede, gleich ob entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung oder Untervermietung des Mietgegenstandes an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters,

– Jede Weitergabe von Zugangscodes oder anderen Zugangsberechtigungen sowie des Mietgegenstandes an unberechtigte Dritte,

– Jede den Mietgegenstand beschädigende oder verändernde Handlung, insbesondere die Anbringung von Farbe oder Verwendung von Schrauben, Nägeln etc.

– Jede Lagerung von Gegenständen (gleich welcher Art) auf dem Gelände des Vermieters bzw. in dem Gebäude des Vermieters, außerhalb des jeweiligen vertraglich vereinbarten Mietgegenstandes. Der Vermieter übernimmt für außerhalb des Mietgegenstands abgestellte Gegenstände keinerlei Haftung. Derart abgestellte Gegenstände, die ohne größere Nachforschung keinem Mieter zugeordnet werden können, werden durch den Mieter umgehend entfernt und entsorgt.

g. Der Mieter hat sämtliche Personen, die für ihn handeln auf die vorliegenden Bedingungen hinzuweisen und diese Personen zur Einhaltung der Bedingungen anzuhalten. Etwaiges Fehlverhalten Dritter, derer sich der Mieter bedient, muss sich der Mieter im Verhältnis zum Vermieter zurechnen lassen, wie eigenes Fehlverhalten.

h. Verstöße gegen die Gebote und Verbote in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ernsthafte Konsequenzen für den Mieter und das Mietverhältnis mit sich führen. Diese Konsequenzen können im Einzelfall zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen, insbesondere bei Verstößen gegen die Regelungen der vorstehenden Buchstaben e) und f).

4. Zutritt zum Lagergelände und zum Mietgegenstand

a. Der Mieter hat während der jeweils geltenden Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem vertraglich geregelten Mietgegenstand. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch mietgegenstandsspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Sämtliche Öffnungszeiten können innerhalb angemessener Frist (mindestens eine Woche vor Inkrafttreten der Änderung), geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Mietgegenstand, etwa wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Mietgegenstandes oder des Geländes mit Wasser, Strom etc. Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen. Dieser Ausschluss gilt dann nicht im Fall von vorsätzlichem Handeln des Vermieters.

b. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

c. Der Mieter ist verpflichtet, den ihm zur Nutzung überlassenen Mietgegenstand sicher gegen den Zugriff Dritter zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.

d. Bei Gefahr im Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit das Mietobjekt zu öffnen und zu betreten.

e. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens sieben Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt bzw. Zugriff zum/auf den Mietgegenstand zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.

f. Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerten Gegenstände zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen

• falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass der Mietgegenstand gem. Ziffer 3 lit. e) verbotene Gegenstände enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird;

• falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen hierzu autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, den Mietgegenstand zu öffnen.

g. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Mietgegenstandes dem Vermieter zu melden.

h. Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt zugewiesen werden kann.

5. Alternatives Mietobjekt

a. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter aufzufordern, innerhalb einer jeweils im Einzelfall angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) das gemietete Mietobjekt zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives Mietobjekt vergleichbarer Größe zu verbringen.

b. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgemäß nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen und die Gegenstände in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.

c. Im Falle der Zuweisung eines alternativen Mietobjekts nach dieser Ziff. 5, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen aufrechterhalten und besteht fort.

6. Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

a. Mietentgelt, Fälligkeit, Zahlung, Kaution

(1) Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag geregelt.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, die im Vertrag vereinbarte Miete nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben neu festzusetzen, frühestens aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss. Die Neufestsetzung hat gegenüber dem Mieter in Textform zu erfolgen. Diese gilt nach 30 Tagen nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters beim Mieter. Der Mieter ist im Falle einer Mieterhöhung gemäß vorstehenden Sätzen berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Mieter das Vertragsverhältnis gilt die Mieterhöhung als nicht eingetreten. Bei einem Mietverhältnis, welches für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen ist, verpflichten sich die Parteien, diese Mieterhöhung auf Verlangen eines Vertragspartners als Mietvertragsnachtrag in Textform zu vereinbaren.

(3) Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden werden jeweils zum Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen.

(4) Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

(5) Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieters steht und gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt ist.

(6) Geschäftskunden, die bei Vertragsschluss die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

(7) Bei Beginn des Mietverhältnisses hat der Mieter eine Kautionsleistung in der im Mietvertrag angegebenen Höhe zu entrichten. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis mit dem Mieter.

b. Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes

(1) Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Die Berechtigung zur Geltendmachung weitergehender Forderungen (Schadenersatz) durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt.

(2) Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpauschale zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an. Weiterhin kann eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro erhoben werden.

(3) Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Mietobjekt zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen, hierfür kann zudem jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro (maximal 20,00 Euro) erhoben werden. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

c. Pfandrecht/-verwertung

(1) Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Pfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis, einschließlich der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung anfallenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß §1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:

• Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

• Der Mieter berechtigt den Vermieter einvernehmlich, die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von 10 Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager zu verbringen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem Vermieter angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb dieser Frist hat der Mieter dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren von mehr als 50,00 Euro repräsentieren, bzw. ob der gesamte Inhalt des Mietgegenstandes einen Wert von 1.000,00 Euro übersteigt. Teilt der Mieter dies dem Vermieter nicht fristgerecht mit, erkennt der Mieter an, dass der Vermieter hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt.

• Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Mieter zu.

7. Beendigung des Vertrages

a. Der gegenständliche Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen, ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden. Zur Einhaltung der hier geforderten Schriftform ist eine Übermittlung mittels E-Mail ausreichend.

b. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein derart wichtiger Grund auf Seiten des Vermieters ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter gegen die in diesen Bedingungen unter Ziff. 3 e) und f) geregelten Gebote und Verbote verstößt.

c. Im Fall der nicht fristgerechten Räumung des Mietgegenstandes durch den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht auf Seiten des Vermieters ein Zahlungsanspruch gegen den Mieter in Form der Nutzungsentschädigung in Höhe des bis dahin zuletzt vom Mieter geschuldeten Mietbetrags. Diese Zahlungspflicht besteht bis zum Zeitpunkt der endgültigen Räumung durch den Mieter. Eine weitergehende Haftung des Mieters wegen einer bereits vorgenommenen Weitervermietung des Mietobjekts durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt.

d. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren:

(1) Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll etc.), gemäß Einschätzung des Vermieters, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

(2) Handelt es sich gemäß Einschätzung des Vermieters nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern und drei Monate nach Aufforderung zur Abholung zu verwerten. Die Aufforderung ergeht in Textform. Diese Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen.

(3) Die Verwertung soll soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Vermieter hat nur für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen.

(4) Alle übrigen Gegenstände können vom Vermieter auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von sechs Wochen nach entsprechender Aufforderung in Textform, die einmal zu wiederholen ist, abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.

8. Versicherungsschutz

a. Der Vermieter hat keine konkrete Kenntnis über den Wert, den Umfang und die Art, der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände. Daher werden die Gegenstände auch nicht gesondert durch den Vermieter versichert.

b. Die Lagerung der Gegenstände erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter ist daher verpflichtet seine Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Versicherungsschutz hat jedenfalls die Risiken Feuer, Einbruch, Diebstahl, Schnee, Regen, Leitungswasser und Sturm zu umfassen. Sofern der Mieter dies wünscht, kann der Vermieter als Tipp-Geber den Mieter an die im Mietvertrag genannte Versicherung empfehlen.

9. Öffnung eines Mietgegenstandes, Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

a. Vermieter und Mieter vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Mietobjekts nicht rechtswidrig ist, und ausdrücklich gestattet ist.

b. Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Ziffer 7 der vorliegenden Bedingungen schließen Vermieter und Mieter bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt. Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis einvernehmlich sieben Tage nach Zugang der Kündigung endet.

Das jeweilige Mietobjekt wird vom Mieter innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Kündigung zurückgegeben.

c. Die Anwendung des §545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Rückgabe des Mietgegenstandes

a. Der Mieter ist verpflichtet, spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand geräumt von eingelagerten Gegenständen, besenrein und im gleichen Zustand, in dem er übernommen wurde, zurückzugeben. Sollte der Mietgegenstand in verschmutztem Zustand zurückgegeben werden und der Mieter dessen Säuberung nicht unverzüglich vornehmen, so ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

b. Sofern der Mieter etwaige Verschmutzungen selbst beseitigt, ist der Einsatz von Reinigungsmitteln in Bezug auf deren Art mit dem Vermieter zuvor abzustimmen.

11. Haftungsbeschränkung

a. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b. Die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Mieter sind ausgeschlossen.

c. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden an in den Mietgegenstand eingebrachte Pelze, Kunstgegenstände, Antiquitäten, wertvolle Teppiche und sonstige Wertgegenstände.

d. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen geltend nicht bei Verletzungen von Körper und Gesundheit oder bei Verlust des Lebens des Mieters.

e. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt die Haftungsbeschränkung in Bezug auf leichte Fahrlässigkeit nicht.

12. Datenschutz und Datenschutzerklärung

a. Der Mieter stimmt zu, dass seine im Mietvertrag angeführten Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, etc.) von dem Vermieter für Zwecke der Vertragsabwicklung, Buchhaltung, Werbung und Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden.

b. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nützt personenbezogene Daten der Mieter nur zu den vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt; dies unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen. Der Mieter erklärt seine Zustimmung zur Verwendung der gegenständlichen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken (auch via E-Mail und SMS) aller Unternehmen der Vermieterin,

c. Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung des gegenständlichen Vertrages erforderlich sind und/oder die der Mieter freiwillig zur Verfügung stellt.

d. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, beispielsweise Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, etc.

e. Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten.

f. Der Mieter hat zudem jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu widerrufen. Eine Eingabe auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch und/oder Datenübertragung, im letztgenannten Fall, sofern damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verursacht wird, ist an den Vermieter, also an die Boxroom Deutschland GmbH zu richten.

g. Die vom Mieter zur Verfügung gestellten Daten werden nicht für andere Zwecke als die durch die Erfüllung des gegenständlichen Vertrages oder durch sonstige Einwilligung oder sonst durch eine Bestimmung im Einklang mit der DSGVO gedeckten Zwecken verarbeitet. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung für statistische Zwecke, sofern die zur Verfügung gestellten Daten anonymisiert wurden.

h. Zur Vertragserfüllung ist es möglicherweise erforderlich, Mieterdaten an Dritte (etwa an Banken, Rechtsanwälte, Subunternehmer) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der DSGVO, insbesondere zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages oder aufgrund einer vorherig erteilten Einwilligung. Der Vermieter übermittelt personenbezogenen Daten nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen oder er setzt Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben wozu sie Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und/oder 2004/915/EC) abschließt. Der Vermieter ist bemüht sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich den betroffenen Mieter bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden.

i. Der Vermieter bewahrt Daten nicht länger auf als dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr etwaiger Haftungsansprüche und Ausübung eigener Ansprüche erforderlich ist.

13. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

a. Der Mieter hat mit Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages, spätestens aber bei Übernahme des Vertragsgegenstandes, eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen.

b. Emissionen jedweder Art, Lärm-, Schmutz- oder andere Geruchsbelästigung aus der eigenen oder von fremden Mietgegenständen sind unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermieter zu melden.

c. Adressänderungen bzw. Änderungen von persönlichen Daten des Mieters müssen unverzüglich schriftlich dem Vermieter bekannt gegeben werden.

d. Die Mitarbeiter des Vermieters sind ausdrücklich nicht bevollmächtigt Zusagen zu machen, die von den Regelungen des Mietvertrags und/oder den vorliegenden Bedingungen abweichen.

e. Sofern in diesen Bedingungen von der Schriftform die Rede ist, genügt diesem Formerfordernis auch die Übermittlung mittels E-Mail.

f. Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des Mieters.

g. Es gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ausschließlich die vorliegenden Bedingungen sowie die in dem Vertrag niedergelegten Regelungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

h. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, wenn

(1) nach Vertragsschluss unvorhersehbare (und unbeeinflussbare) Änderungen eingetreten sind (z. B. die Rechtsprechung erklärt eine Klausel der AGB für unwirksam) oder Lücken in diesen AGB offenbar werden und

(2) dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wurde.

i. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch aus anderen Gründen zu ändern. Der Mieter kann dieser Änderung widersprechen. Eine Zustimmung gilt jedenfalls als erteilt, wenn der Mieter nicht innerhalb von sechs (6) Wochen in Textform widerspricht.

j. Sämtlichen Anweisungen des Vermieters bzw. dessen Vertretern vor Ort ist Folge zu leisten.

k. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, das jeweils institutionell zuständige Gericht in Coburg (Amtsgericht Coburg, Landgericht Coburg, Oberlandesgericht Bamberg).

l. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen.